Emission & Immission


Gerüche

Unsere Leistungen:

Nach § 26 Abs. 1 und § 28 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebene Stelle durchführen lässt.

Das Umweltbüro besitzt die Fachkunde und arbeitet mit verschiedenen nach § 26 ff. BImSchG anerkannten Messstellen für alle Bundesländer zusammen.

Gerüche spielen in der Luftreinhaltung überall dort eine Rolle, wo sich die Wohnbebauung im Einwirkungsbereich der Abluft (Abgasfahnen) von Betrieben befindet, die Geruchsstoffe ausstoßen.

Für Anwohner können sie zu Belästigungen führen und in deren Folge auch zu Beschwerden. Gerüche in Abgasfahnen werden daher sowohl bei der staatlichen Überwachung von Betrieben (Anlagen) als auch bereits bei deren Genehmigung durch Behörden berücksichtigt und im Hinblick auf ihre belästigende Wirkung bewertet. Auch im Rahmen der Bauleitplanung wird vorbeugend versucht, spätere Geruchsbelästigungen z.B. in neuen Wohngebieten von vornherein auszuschließen.

Die Umweltbehörden (Staatliche Umweltämter, Bezirksregierungen) achten auf die Einhaltung der in der Geruchsimmissions-Richtline ( GIRL ) genannten Kriterien. Hierbei werden sie durch das Landesumweltamt (LUA) in Fachfragen unterstützt. Das LUA prüft insbesondere die im Rahmen von Einzelfällen wie z.B. Nachbarschaftsbeschwerden vorgelegten Geruchsgutachten auf deren Plausibilität. Dies beinhaltet z.B. auch Stellungnahmen zu Fragen

Geruchsbelästigungen

Zur Beschreibung der Geruchsbelästigung von Anwohnern wird die Geruchsbelastung (Geruchsimmission) vor Ort herangezogen.

Die Besonderheit der Geruchswirkung besteht darin, dass sie für gewöhnlich durch ein Gemisch von gasförmigen Substanzen hervorgerufen wird. Die einzelnen Bestandteile sind dabei nicht bekannt und/oder liegen in so geringen Konzentrationen vor, dass sie messtechnisch nicht nachweisbar sind. Zudem lässt sich der Geruchseindruck nicht auf einen Einzelstoff zurückführen, sondern wird u.a. auch durch Wechselwirkung der Geruchsstoffe untereinander beeinflusst. Eine weitere Schwierigkeit, die den Einsatz gängiger chemischer Messverfahren weitestgehend ausschließt, ist die Fähigkeit des menschlichen Geruchssinnes, Geruchseindrücke mit einer zeitlichen Auflösung von etwa 2-4 Sekunden (atemfrequenzabhängig) zu unterscheiden.

Als Messgröße wird das zeitliche Ausmaß des Auftretens von Geruchsimmissionen (Dauer, Häufigkeit) bezogen auf ein ganzes bzw. ein halbes Jahr erfasst. Untersuchungen in geruchsbelasteten Wohngebieten haben gezeigt, dass dieser Parameter alleine in der Regel bereits ausreichend ist, den Belästigungsgrad von Anwohnern hinreichend zu beschreiben. Interessanterweise hat sich dabei gezeigt, dass sie Berücksichtigung der Geruchsintensität nicht zu einer besseren Beschreibung des Belästigungsgrades der Anwohner beiträgt.

Der Belästigungsgrad ist die Größe, die aufgrund der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) letztlich ermittelt werden muss. Entsprechend BImSChG muss eine Aussage dazu getroffen werden, ob die Geruchsbelästigung als erheblich einzustufen ist oder nicht. Mit welchen Methoden dies zu geschehen hat und welche Grenzwerte (Immissionswerte) zur Vermeidung erheblicher Geruchsbelästigungen einzuhalten sind, ist in der GIRL ausgeführt. In dieser Richtlinie ist festgelegt, dass Gerüche in der Regel dann als erheblich belästigend einzustufen sind, wenn in mehr als 10 % bzw. 15 % der Stunden eines Jahres von Betrieben (Anlagen) verursachte Gerüche auftreten.

Wir bestimmen Gerüche im Umfeld von Anlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben anhand von Ausbreitungsrechnungen und Computersimulationen gem. BIschG und den GIRL der Länder. Unsere Verfahren sind Stand der Technik und bundesweit behördlich anerkannt.

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